Führerscheine
Der Führerschein ist Dein Ticket in die große Freiheit und Unabhängigkeit.
Wir haben Dir alles Wichtige zum Führerschein und den verschiedenen Führerscheinklassen zusammengestellt.
Führerschein Klasse B mit Schlüsselzahl 96
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
- einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg
18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
keine
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist unbefristet gültig
keiner
Der Erwerb der Berechtigung durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer
Führerschein Klasse BE
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit
- einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg
18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Vorbesitz der Klasse B
Klasse BE ist unbefristet gültig
keiner
Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg zulässiger Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich
Führerschein Klasse B197 (Automatik)
Automatik- und Schaltausbildung kombiniert
Automatik-Auto oder Schaltwagen fahren? Wenn du dich nicht entscheiden willst, ist die Automatik-Ausbildung mit der Schlüsselzahl B197 das Richtige für dich. Sie kombiniert die Fahrausbildung im Automatik-Fahrzeug mit einer zusätzlichen Schaltausbildung, sodass du, auch wenn du deine Fahrprüfung im Automatik-Auto ablegst, danach ohne Beschränkung Schaltwagen fahren kannst.
Prüfung im Automatik-Auto ablegen
- Volle Konzentration auf den Verkehr
- Kein „Abwürgen“ in der Prüfung
- Stressfreie Prüfungsfahrt
und ohne Beschränkung Schaltwagen fahren
- Schalten lernen ohne Druck
- Testfahrt mit deinem Fahrlehrer
- Freie Auswahl beim Fahrzeugkauf
- Flexibilität bei Mietwagenbuchung
18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
keine
Klasse B ist unbefristet gültig
Klasse L und M
Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen KFZ im Inland, im Falle eines KFZ mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Führerschein Klasse B
Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
- mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
- auch mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.
18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
keine
Klasse B ist unbefristet gültig
Klasse L und M
Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen KFZ im Inland, im Falle eines KFZ mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Führerschein Klasse A1
Krafträder (Leichtkrafträder) – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit
- einem Hubraum mit nicht mehr als 125 cm³
- einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
- einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) von max. 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit
- mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem
- einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- einer Leistung von bis zu 15 kW
16 Jahre
Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Klasse A1 ist unbefristet gültig
Klassen AM
keine
Führerschein Klasse L (Traktor)
Zugmaschinen (nationale Klasse)
- die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen, wenn sie
- mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge
- jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
16 Jahre
keine
Klasse L ist unbefristet gültig
keine
keine
Führerschein Klasse A
Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit
- einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Motorleistung von mehr als 35 kW oder Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) mehr als 0,2 kW/kg)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit
- einer Leistung von mehr als 15 kW oder
- mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem
- Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- einer Leistung von mehr als 15 kW
24 Jahre für Direkteinstieg Krafträder (21 Jahre für dreirädrige Fahrzeuge)
Klasse A2, wenn unter 24 Jahre alt
Klasse A ist unbefristet gültig
Klassen A2, A1 und AM
Bei Besitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein)
Führerschein Klasse AM
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
- der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L60 vom 2.3.2013, S. 52)
Dreirädrige Kleinkrafträder
- der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L60 vom 2.3.2013, S. 52)
Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
- der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L60 vom 2.3.2013, S. 52)
15 Jahre
Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Klasse AM ist unbefristet gültig
keine
keine
Führerschein Klasse A2
Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit
- einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist
- einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 kW/kg
18 Jahre
Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Klasse A beschränkt ist unbefristet gültig
Klassen Klasse A1 und AM
Bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein). Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die zwischen dem 19.01.2013 und 27.12.2016 erteilt wurde, dürfen im Inland weiterhin Krafträder, die von mehr als 70 kW abgeleitet sind, führen.
Führerschein Klasse B196 (neue Klasse für A1)
Führerscheinklasse B mit Schlüsselzahl 196
- Kraftrad (Leichtkraftrad) bis max. 125 cm3 und 11 kW
- der Teilnehmer muss 5 Jahre im Besitz der Klasse B sein
- die Berechtigung gilt nur im Inland
Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
- (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.
- (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.
- (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus der Anlage 7b.
- (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen.
- (5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.